SPORTTOTAL AG
Köln
ISIN DE000A1EMG56 / WKN A1EMG5
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung am 13. Juni 2024
Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre (nachfolgend jeweils „Aktionäre“1 genannt) hiermit zur ordentlichen Hauptversammlung der SPORTTOTAL AG (nachfolgend „SPORTTOTAL“ oder „Gesellschaft“ genannt) ein, die am Donnerstag, dem 13. Juni 2024, um 10:00 Uhr stattfindet. Die Hauptversammlung wird ausschließlich virtuell,
das heißt ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft)
stattfinden. Die virtuelle Hauptversammlung wird in voller Länge für die zur Teilnahme berechtigten Aktionäre über die Internetseite
der Gesellschaft unter https://sporttotal.com/ir-hauptversammlung.php in Bild und Ton live im Internet übertragen.
Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten findet ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation
durch Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter statt.
Weitere Bestimmungen und Erläuterungen zur Teilnahme der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten an der virtuellen Hauptversammlung
können Abschnitt D dieser Einladung entnommen werden.
Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist der Sitz der Gesellschaft, Am Coloneum 2, 50829 Köln.
1 Ausschließlich aus Gründen leichterer Lesbarkeit wird in dieser Einberufung für natürliche Personen die männliche Form verwendet.
Sie steht stets stellvertretend für Personen aller geschlechtlichen Identitäten.
ABSCHNITT A
Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Gesellschaft, des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts
für die Gesellschaft und den Konzern sowie des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2023
Die vorstehenden Unterlagen enthalten auch den Bericht des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289a, 315a des Handelsgesetzbuches
(HGB). Sie sind von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft unter https://sporttotal.com/ir-hauptversammlung.php zugänglich und werden den Aktionären auf Verlangen unverzüglich kostenlos zugesendet.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss am 25. April 2024 entsprechend §
172 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine Feststellung des Jahresabschlusses
und eine Billigung des Konzernjahresabschlusses durch die Hauptversammlung sind deshalb nicht erforderlich. Die vorgenannten
Unterlagen sind der Hauptversammlung nach der gesetzlichen Regelung gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 AktG lediglich zugänglich zu
machen. Zu Tagesordnungspunkt 1 findet daher keine Beschlussfassung der Hauptversammlung statt.
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2. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023 Entlastung zu erteilen.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 Entlastung zu erteilen.
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4. |
Beschlussfassung über die Wahl des Abschluss- und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024 sowie des Prüfers für
eine etwaige prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzinformationen im Geschäftsjahr 2024 und im Geschäftsjahr 2025 im Zeitraum
bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung
Gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, die Nexia GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Steuerberatungsgesellschaft, Düsseldorf, zum Abschluss- und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2024 sowie zum Prüfer
für eine etwaige prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzinformationen für das Geschäftsjahr 2024 und das Geschäftsjahr
2025 im Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung zu wählen.
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5. |
Beschlussfassung über die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
Die Amtszeit der von der Hauptversammlung gewählten Mitglieder des Aufsichtsrats Herrn Christoph Tönsgerlemann, Ralf Reichert
und Martin Ott endet mit Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung 2024.
Der gemäß § 8 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus drei Mitgliedern bestehende Aufsichtsrat setzt sich gemäß den §§ 95,
96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG aus von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge
nicht gebunden.
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
5.1 |
Herrn Christoph Tönsgerlemann, wohnhaft in Bottrop, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, und
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5.2 |
Herrn Ralf Reichert, wohnhaft in Köln, Geschäftsführer der ESL Gaming GmbH, Köln, und
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5.3 |
Herrn Arnd Benninghoff, wohnhaft in Planegg, Executive Vice President der Modern Times Group AB, Stockholm, Schweden,
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mit Wirkung ab Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung 2024 bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung
für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen. Das Geschäftsjahr, in
dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.
Weitere Angaben über die zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten einschließlich der Angaben zu Mitgliedschaften in weiteren gesetzlich
zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren Kontrollgremien sind im Anschluss an diese Tagesordnung unter Abschnitt B wiedergegeben
und auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://sporttotal.com/ir-hauptversammlung.php abrufbar und werden dort auch während der Hauptversammlung abrufbar sein.
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Kandidaten entscheiden zu lassen.
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6. |
Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2024 mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre und entsprechende Satzungsänderung
Damit die Gesellschaft auch zukünftig schnell und flexibel auf die Gegebenheiten der Märkte reagieren kann soll ein neues
genehmigtes Kapital geschaffen werden, welches ein Volumen von rund 13 Prozent des Grundkapitals haben soll.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:
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6.1 |
Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2024
Der Vorstand wird bis zum 12. Juni 2029 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der SPORTTOTAL durch
Ausgabe von bis zu 4.642.608 neuen, auf den Inhaber lautenden nennwertlosen Stammaktien (Stückaktien) gegen Bar- und/oder
Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 4.462.608,00 zu erhöhen („Genehmigtes Kapital 2024“). Die neuen Aktien sind grundsätzlich den Aktionären zum Bezug (auch im Wege des mittelbaren Bezugs gemäß § 186 Abs. 5 Satz
1 AktG) anzubieten.
Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden
Fällen auszuschließen:
- |
um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen;
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- |
um Aktien an Arbeitnehmer und/oder Mitglieder der Geschäftsführung der Gesellschaft und/oder ihrer unmittelbaren oder mittelbaren
Tochtergesellschaften zu begeben;
|
- |
bei Barkapitalerhöhungen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien nicht
wesentlich unterschreitet und der rechnerische Anteil der unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
ausgegebenen Aktien am Grundkapital insgesamt 20 Prozent des Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt
des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung auf 20 Prozent des Grundkapitals
sind Aktien anzurechnen, die (i) während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder
entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden und die (ii) zur Bedienung von Schuldverschreibungen
mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten ausgegeben werden bzw. ausgegeben werden können oder
müssen, sofern die Schuldverschreibungen nach dem Wirksamwerden dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden;
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- |
bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen
an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich
Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften;
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- |
soweit es erforderlich ist, um Inhabern und/oder Gläubigern von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw.
mit Wandlungs- oder Optionspflichten, die von der Gesellschaft oder ihren unmittelbaren oder mittelbaren Tochtergesellschaften
ausgegeben wurden oder noch werden, ein Bezugsrecht auf neue Stückaktien der Gesellschaft in dem Umfang zu gewähren, wie es
ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung der Wandlungs- oder Optionspflichten als Aktionär
zustehen würde.
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Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen
aus dem Genehmigten Kapital 2024 festzulegen.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals
2024 oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.
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6.2 |
Satzungsänderung
Im Anschluss an § 4 Abs. 10 der Satzung der SPORTTOTAL wird ein neuer Absatz 11 eingefügt:
„(11) |
Der Vorstand ist bis zum 12. Juni 2029 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital der Gesellschaft durch
Ausgabe von bis zu 4.642.608 neuen, auf den Inhaber lautenden nennwertlosen Stammaktien (Stückaktien) gegen Bar- und/oder
Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 4.642.608,00 zu erhöhen („Genehmigtes Kapital 2024“). Die neuen
Aktien sind grundsätzlich den Aktionären zum Bezug (auch im Wege des mittelbaren Bezugs gemäß § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG) anzubieten.
|
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Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden
Fällen auszuschließen:
|
|
• |
um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen;
|
• |
um Aktien an Arbeitnehmer und/oder Mitglieder der Geschäftsführung der Gesellschaft und/oder ihrer unmittelbaren oder mittelbaren
Tochtergesellschaften zu begeben;
|
• |
bei Barkapitalerhöhungen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien nicht
wesentlich unterschreitet und der rechnerische Anteil der unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
ausgegebenen Aktien am Grundkapital insgesamt 20 Prozent des Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt
des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung auf 20 Prozent des Grundkapitals
sind Aktien anzurechnen, die (i) während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder
entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden und die (ii) zur Bedienung von Schuldverschreibungen
mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten ausgegeben werden bzw. ausgegeben werden können oder
müssen, sofern die Schuldverschreibungen nach dem Wirksamwerden dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden;
|
• |
bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen
an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich
Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften;
|
• |
soweit es erforderlich ist, um Inhabern und/oder Gläubigern von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw.
mit Wandlungs- oder Optionspflichten, die von der Gesellschaft oder ihren unmittelbaren oder mittelbaren Tochtergesellschaften
ausgegeben wurden oder noch werden, ein Bezugsrecht auf neue Stückaktien der Gesellschaft in dem Umfang zu gewähren, wie es
ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung der Wandlungs- oder Optionspflichten als Aktionär
zustehen würde.
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Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen
aus dem Genehmigten Kapital 2024 festzulegen.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2024
oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.“
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6.3 |
Einheitliche Wirksamkeit
Die vorstehenden Beschlüsse unter den Ziffern 6.1 und 6.2 werden nur einheitlich wirksam.
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7. |
Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und zum Ausschluss des
Bezugsrechts, die Schaffung eines Bedingten Kapitals 2024 und entsprechende Satzungsänderung
Um der Gesellschaft weiteren Zugang zu zinsgünstigem Fremdkapital zu gewähren und zu ermöglichen, soll ein Bedingtes Kapital
2024 geschaffen und der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen
ermächtigt sowie die Satzung entsprechend geändert werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
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7.1 |
Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und zum Ausschluss des Bezugsrechts auf diese Wandel-
und/oder Optionsschuldverschreibungen
|
7.1.1 |
Ermächtigungszeitraum, Nennbetrag, Laufzeit, Aktienanzahl
Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 12. Juni 2029 einmalig oder mehrmals, insgesamt oder in Teilen oder gleichzeitig in
verschiedenen Tranchen
- |
auf den Inhaber lautende Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 20.000.000,00 mit
oder ohne Laufzeitbegrenzung (gemeinsam in Tagesordnungspunkt 7 „Teilschuldverschreibungen“ genannt) zu begeben oder
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- |
für solche von mit der SPORTTOTAL im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundene Unternehmen begebene Teilschuldverschreibungen die
Garantie zu übernehmen
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und den Inhabern oder Gläubigern von Teilschuldverschreibungen Options- oder Wandlungsrechte auf neue, auf den Inhaber lautende
nennwertlose Stammaktien (Stückaktien) der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von bis zu EUR 2.048.426,00
nach näherer Maßgabe der jeweiligen Options- bzw. Wandelanleihebedingungen (in Tagesordnungspunkt 7 „Bedingungen“ genannt) zu gewähren. Alle Teilschuldverschreibungen einer jeweils begebenen Tranche sind mit unter sich jeweils gleichrangigen
Rechten und Pflichten auszustatten.
Die Teilschuldverschreibungen können außer in EUR - unter Begrenzung auf den entsprechenden EUR-Gegenwert - in der gesetzlichen
Währung eines OECD-Landes begeben werden. Bei der Begebung in einer anderen Währung als in EUR ist der entsprechende Gegenwert,
berechnet nach dem Euro-Devisenbezugskurs der Europäischen Zentralbank am Tag der Beschlussfassung über die Begebung der Teilschuldverschreibungen,
zugrunde zu legen.
Die Ausgabe von Teilschuldverschreibungen kann auch gegen Erbringung einer Sachleistung erfolgen, soweit der Wert der Sachleistung
dem Ausgabepreis entspricht und dieser den gemäß Ziffer 7.1.2 dieses Beschlusses zu ermittelnden Marktwert der Teilschuldverschreibungen
nicht wesentlich unterschreitet.
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7.1.2 |
Bezugsrecht, Bezugsrechtsausschluss
Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die Teilschuldverschreibungen zu. Die Teilschuldverschreibungen können
auch von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz
1 oder § 53b Abs. 1 oder Abs. 7 KWG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares
Bezugsrecht).
Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf die Teilschuldverschreibungen
auszuschließen,
- |
sofern die Teilschuldverschreibungen gegen Barleistung ausgegeben werden und der Ausgabepreis der Teilschuldverschreibungen
den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der Teilschuldverschreibungen nicht
wesentlich unterschreitet; dies gilt jedoch nur für Teilschuldverschreibungen mit Rechten auf Aktien mit einem anteiligen
Betrag am Grundkapital von bis zu 20 Prozent des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder - falls dieser Wert geringer ist -
der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals. Dieses Ermächtigungsvolumen verringert sich um den anteiligen
Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt oder auf den sich Options- oder Wandelrechte bzw. Wandelpflichten aus Schuldverschreibungen
beziehen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz
4 AktG veräußert oder ausgegeben wurden;
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- |
um Spitzenbeträge, die sich aufgrund eines Bezugsverhältnisses ergeben, vom Bezugsrecht der Aktionäre auf die Teilschuldverschreibungen
auszunehmen;
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- |
soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von durch die Gesellschaft oder mit ihr im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundenen
Unternehmen ausgegebener oder noch auszugebenden Options- oder Wandlungsrechte auf Aktien der Gesellschaft ein Bezugsrecht
in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von Wandlungspflichten
zustehen würde; und
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- |
soweit Teilschuldverschreibungen gegen Sachleistung zum Zwecke von Unternehmenszusammenschlüssen oder des Erwerbs (auch mittelbar)
von Unternehmen, Unternehmensteilen, Betrieben, Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen ausgegeben
werden sollen und der Bezugsrechtsausschluss im Interesse der Gesellschaft liegt.
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Jede Ausgabe von Schuldverschreibungen unter Ausschluss des Bezugsrechts darf unter der vorliegenden Ermächtigung nur erfolgen,
wenn der auf die Summe der neuen Aktien, die aufgrund einer solchen Schuldverschreibung auszugeben sind, entfallende rechnerische
Anteil am Grundkapital 20 Prozent des Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder, falls dieser
Wert geringer ist, im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung nicht überschreitet. Sofern während der Laufzeit der vorliegenden Ermächtigung
bis zu ihrer Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug auf Aktien der Gesellschaft ermöglichen
oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorgenannte Grenze
anzurechnen.
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7.1.3 |
Wandlungsrecht, Wandlungspflicht
Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen können die Inhaber der Teilschuldverschreibungen nach Maßgabe der Bedingungen
in Aktien der Gesellschaft umtauschen. Der anteilige Betrag am Grundkapital der bei Wandlung auszugebenden Aktien darf den
Nennbetrag der Wandelschuldverschreibung nicht übersteigen.
Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags einer Wandelschuldverschreibung durch den festgesetzten
Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft. Das Umtauschverhältnis kann sich auch durch Division des unter dem Nennbetrag
liegenden Ausgabepreises einer Wandelschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft
ergeben. Das Umtauschverhältnis kann auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet werden; ferner kann eine in bar zu leistende
Zuzahlung festgelegt werden. Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen
werden.
Die Bedingungen können auch ein variables Umtauschverhältnis vorsehen; ebenso können sie eine Wandlungspflicht zum Ende der
Laufzeit oder zu einem anderen Zeitpunkt vorsehen. In diesem Fall kann die Gesellschaft in den Bedingungen berechtigt werden,
eine etwaige Differenz zwischen dem Nennbetrag der Wandelschuldverschreibungen und einem in den Bedingungen näher zu bestimmenden
Börsenpreis der Aktien zum Zeitpunkt der Pflichtwandlung, mindestens jedoch 80 Prozent des Börsenkurses der Aktien zum Zeitpunkt
der Begebung der Wandelschuldverschreibung - wie unter Ziffer 7.1.5 beschrieben - multipliziert mit dem Umtauschverhältnis
ganz oder teilweise in bar auszugleichen.
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7.1.4 |
Optionsrecht, Optionspflicht
Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder Schuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt,
die den Inhaber nach näherer Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Bedingungen zum Bezug von Aktien der Gesellschaft berechtigen.
Der anteilige Betrag am Grundkapital der je Optionsschuldverschreibung zu beziehenden Aktien darf den Nennbetrag der Optionsschuldverschreibung
nicht übersteigen.
Die Bedingungen können auch eine Optionspflicht zum Ende der Laufzeit oder zu einem anderen Zeitpunkt vorsehen.
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7.1.5 |
Options- oder Wandlungspreis, Verwässerungsschutz
Der Options- oder Wandlungspreis darf, auch bei einem variablen Umtauschverhältnis und unter Berücksichtigung von Rundungen
und Zuzahlungen, 80 Prozent des mit dem Umsatz gewichteten durchschnittlichen Börsenkurses der Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel
an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) während der zehn Börsenhandelstage vor dem
Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Begebung der Teilschuldverschreibungen nicht unterschreiten. Im Fall
von Schuldverschreibungen mit einer Wandlungs- oder Optionspflicht kann der Options- oder Wandlungspreis mindestens 80 Prozent
des mit dem Umsatz gewichteten durchschnittlichen Börsenkurses der Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel an der Frankfurter
Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) betragen oder dem durchschnittlichen volumengewichteten Kurs der
Aktie der Gesellschaft an mindestens drei Börsenhandelstagen an der Frankfurter Wertpapierbörse im XETRA-Handel (oder einem
vergleichbaren Nachfolgesystem) unmittelbar vor der Ermittlung des Options- oder Wandlungspreises nach näherer Maßgabe der
Schuldverschreibungen entsprechen, auch wenn dieser Durchschnittskurs unterhalb des Mindestpreises von 80 Prozent des mit
dem Umsatz gewichteten durchschnittlichen Börsenkurses der Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse
(oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) liegt.
Der Options- bzw. Wandlungspreis wird unbeschadet von § 9 Abs. 1 AktG und § 199 Abs. 2 AktG aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel
nach näherer Bestimmung der Bedingungen dann ermäßigt, wenn die Gesellschaft während der Options- oder Wandlungsfrist unter
Einräumung eines Bezugsrechts an ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht oder eigene Aktien veräußert oder weitere Schuldverschreibungen
begibt bzw. Optionsrechte gewährt oder garantiert und den Inhabern schon bestehender Options- oder Wandlungsrechte hierbei
kein Bezugsrecht eingeräumt wird. Die Bedingungen können auch für andere Maßnahmen der Gesellschaft, die zu einer Verwässerung
des Wertes der Options- bzw. Wandlungsrechte führen können, eine wertwahrende Anpassung des Options- bzw. Wandlungspreises
vorsehen.
In jedem Fall darf der anteilige Betrag am Grundkapital der je Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien den Nennbetrag
der Teilschuldverschreibung nicht übersteigen.
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7.1.6 |
Weitere Gestaltungsmöglichkeiten
Der Vorstand wird ermächtigt, unter Beachtung der vorstehenden Vorgaben die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung
der Teilschuldverschreibungen und deren Bedingungen festzusetzen bzw. im Einvernehmen mit den Organen die Teilschuldverschreibungen
begebenden verbundenen Unternehmen im Sinne von §§ 15 ff. AktG festzulegen, insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und
Stückelung, Vereinbarung eines Nachrangs gegenüber sonstigen Verbindlichkeiten, Bezugs- bzw. Umtauschverhältnis, Festlegung
einer baren Zuzahlung, Ausgleich oder Zusammenlegung von Spitzen, Barzahlung statt Lieferung von Aktien, Options- bzw. Umtauschverhältnisse,
Options- bzw. Wandlungspreis und den Options- bzw. Wandlungszeitraum.
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7.2 |
Schaffung eines Bedingten Kapitals 2024
Das Grundkapital wird um bis zu EUR 2.048.426,00 durch Ausgabe von bis zu 2.048.426 auf den Inhaber lautenden Stückaktien
bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2024). Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, für das zum Zeitpunkt
der Ausgabe noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Gewinnverwendung gefasst wurde, am Gewinn teil. Die bedingte
Kapitalerhöhung dient ausschließlich der Gewährung von Aktien an die Inhaber von Teilschuldverschreibungen, die gemäß vorstehender
Zustimmung unter Ziffer 7.1 von der Gesellschaft oder einem mit ihr im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen begeben
wurden, soweit die Ausgabe gegen Barleistung erfolgt. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe der vorstehend
unter Ziffer 7.1 genannten Ermächtigung jeweils festzulegenden Options- bzw. Wandlungspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung
wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber der Teilschuldverschreibungen von ihrem Recht zum Bezug von Aktien der Gesellschaft
Gebrauch machen.
Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. Der Aufsichtsrat
wird ermächtigt, den Wortlaut der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Bedingten Kapitals 2024 anzupassen.
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7.3 |
Satzungsänderung
Im Anschluss an § 4 Abs. 11 der Satzung der SPORTTOTAL wird ein neuer Absatz 12 eingefügt:
„(12) |
Das Grundkapital ist um bis zu EUR 2.048.426,00 durch Ausgabe von bis zu 2.048.426 auf den Inhaber lautende nennwertlose Stammaktien
(Stückaktien) der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von bis zu EUR 2.048.426,00 bedingt erhöht („Bedingtes
Kapital 2024“).
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Das Bedingte Kapital 2024 dient der Gewährung von Aktien an die Inhaber oder Gläubiger von Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen,
die gemäß der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 13. Juni 2024 bis zum 12. Juni 2029 von der Gesellschaft oder einem mit
ihr im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen ausgegeben werden, soweit die Ausgabe gegen Barleistung erfolgt. Die
Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 13. Juni 2024 jeweils festzulegenden
Options- bzw. Wandlungspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber der Teilschuldverschreibungen
von ihrem Wandlungsrecht Gebrauch machen. Die neuen Aktien sind erstmals für das Geschäftsjahr dividendenberechtigt, für das
im Zeitpunkt der Ausgabe von der Hauptversammlung der Gesellschaft noch kein Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns
gefasst worden ist.
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Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. Der Aufsichtsrat
ist ermächtigt, den Wortlaut der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Bedingten Kapitals 2024 anzupassen.“
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7.4 |
Einheitliche Wirksamkeit
Die vorstehenden Beschlüsse unter den Ziffern 7.1 bis 7.3 werden nur einheitlich wirksam.
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8. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts
Gemäß § 162 AktG haben Vorstand und Aufsichtsrat jährlich einen Bericht zu erstellen, der die im letzten Geschäftsjahr jedem
einzelnen gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats gewährte und geschuldete Vergütung darlegt
(Vergütungsbericht). Der Vergütungsbericht ist der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung vorzulegen.
Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft, die RSM GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG
gemacht wurden. Der Vermerk über die Prüfung ist dem Vergütungsbericht beigefügt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den gemäß § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2023 zu billigen. Der Wortlaut des Vergütungsberichts ist unter Abschnitt C dieser Einladung Tagesordnung abgedruckt und ist
vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an unter https://sporttotal.com/ir-hauptversammlung.php verfügbar.
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ABSCHNITT B
Angaben zu den zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten (zu Tagesordnungspunkt 5)
Herr Christoph Tönsgerlemann, Bottrop, Deutschland
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
Nationalität: Deutsch
Herr Christoph Tönsgerlemann wurde 1971 in Bottrop geboren.
Nach seiner Ausbildung zum Fachgehilfen in steuer- und wirtschaftsberatenden Berufen erlangte er durch ein Studium den Abschluss
zum Diplom-Kaufmann. Darauffolgend absolvierte er erfolgreich erst das Steuerberater- und anschließend das Wirtschaftsprüferexamen.
Christoph Tönsgerlemann begann seine berufliche Laufbahn als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater 2001 bei Ernst & Young GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, und setzt diese seit 2011 bei ETL AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft,
Berlin, fort. Christoph Tönsgerlemann ist zudem seit 2019 Vorstand des Digital Campus Zollverein e.V.
Herr Christoph Tönsgerlemann gehört derzeit dem Aufsichtsrat der SPORTTOTAL AG, Köln, der MRT Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft, Koblenz, und dem Verwaltungsrat des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW),
Düsseldorf, an.
Herr Ralf Reichert, Köln, Deutschland
Geschäftsführer der ESL Gaming GmbH, Köln
Nationalität: Deutsch
Herr Ralf Reichert wurde 1974 in Essen geboren.
Er schloss 2000 sein Studium der Betriebswirtschaftslehre ab.
Ralf Reichert begann seine berufliche Laufbahn 1991 als Assistent der Geschäftsführung bei der Zwirner Automobile GmbH, Duisburg,
und setzte diese 1997 als Geschäftsführer der SK Gaming GmbH & Co. KG, Köln, fort. Seit 2000 ist Ralf Reichert Gründer und
Geschäftsführer der ESL Gaming GmbH, Köln. Zudem ist er seit 2016 Mitglied und inzwischen Vorsitzender des Executive Boards
der Esports World Cup Foundation, Zug, Schweiz.
Herr Ralf Reichert gehört derzeit dem Aufsichtsrat der SPORTTOTAL AG, Köln an. Daneben gehört er folgenden vergleichbaren
inländischen oder ausländischen Kontrollgremien an:
• |
Mitglied des Supervisory Board der SPORTTOTAL International S.A., Luxemburg;
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• |
Mitglied des Supervisory Boards SPL Media, Ryiadh; und
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• |
Mitglied des Supervisory Boards Prematch GmbH, Köln.
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Herr Arnd Benninghoff, Planegg, Deutschland
Executive Vice President der Modern Times Group AB, Stockholm, Schweden
Nationalität: Deutsch
Herr Benninghoff wurde 1969 in Dinslaken geboren.
Er schloss 1995 sein Studium zum Diplom-Kaufmann ab. 1993 besuchte er zudem die School of Economics and Management Lund University,
Lund, Schweden.
Arnd Benninghoff begann seine berufliche Laufbahn als Gründer und Geschäftsführer von Känguruh Tours, Dinslaken. Währenddessen
und anschließend arbeitete er als Journalist für die Rheinische Post, Düsseldorf, Deutsche Presse Agentur, Hamburg, Deutsche
Welle TV, Berlin, und weitere Fernsehunternehmen. Von 1999 bis 2000 arbeitete Herr Benninghoff als Assistent der Geschäftsführung
bei SÜDKURIER/Georg von Holtzbrinck Publishing Group, Stuttgart. Von 2000 bis 2006 bekleidete er verschiedene Führungspositionen
bei der Tomorrow Focus AG. Anschließend war er bis 2010 Geschäftsführer bei Holtzbrinck eLAB, München. Daran anschließend
arbeitete Arnd Benninghoff bis 2014 als Chief Digital Officer bei der ProSiebenSat.1 Media AG und als CEO bei ProSieben Sat.1
Digital. Seit 2014 ist er bei der Modern Times Group AB, Stockholm, Schweden, tätig und leitet die strategischen Investitionen.
Seit 2022 bekleidet Herr Benninghoff dort das Amt des Executive Vice President Gaming.
Herr Benninghoff gehört derzeit dem ausländischen Kontrollgremium der Mobile Premier League, Bengaluru, Indien, an. Daneben
gehört er folgenden vergleichbaren ausländischen Kontrollgremium der Modern Times Group AB an:
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Mitglied des Kontrollgremiums von Innogames;
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Mitglied des Kontrollgremiums von Snowprint, Stockholm;
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Mitglied des Kontrollgremiums von Hutch Games, London;
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Mitglied des Kontrollgremiums von Ninja Kiwi, Auckland; und
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Mitglied des Kontrollgremiums von Playsimple, Bengalore
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Die Lebensläufe von Herrn Christoph Tönsgerlemann, Herrn Ralf Reichert und Herrn Arnd Benninghoff stehen auch im Internet
unter https://sporttotal.com/ir-hauptversammlung.php zur Verfügung.
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats sind die vorgeschlagenen Kandidaten unabhängig im Sinne des Deutschen Corporate Governance
Kodex und stehen in keiner weiteren persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zur SPORTTOTAL oder deren Konzernunternehmen,
den Organen der SPORTTOTAL oder einem wesentlich an der SPORTTOTAL beteiligten Aktionär, deren Offenlegung vom Deutsche Corporate
Governance Kodex empfohlen wird.
Der Aufsichtsrat hat sich bei den vorgeschlagenen Kandidaten vergewissert, dass sie den für das Amt zu erwartenden Zeitaufwand
erbringen können.
ABSCHNITT C
Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 (zu Tagesordnungspunkt 8)
Im nachfolgenden Vergütungsbericht nach § 162 Aktiengesetz (AktG) werden die Vergütungen der Mitglieder des Vorstands und
des Aufsichtsrats der SPORTTOTAL AG (nachfolgend auch die „Gesellschaft“) im Geschäftsjahr 2023 dargestellt und erläutert. Ehemaligen Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats wurde im Geschäftsjahr
2023 keine Vergütung gewährt.
Um die Einordnung der gemachten Angaben zu erleichtern und das Verständnis zu fördern, werden auch die im Geschäftsjahr 2023
geltenden Vergütungssysteme für den Vorstand und den Aufsichtsrat in ihren Grundzügen dargestellt. Ausführliche Informationen
dazu finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://sporttotal.com/ir-corporate-governance.php.
I. |
Rückblick auf das Vergütungsjahr 2023
|
Die SPORTTOTAL AG erwirtschaftete im Geschäftsjahr 2023 ein Konzern-EBT in Höhe von -8.616.410,71 EUR (i.Vj. -9.685.982,36
EUR) bei Konzernumsatzerlösen von 44.579.481,17 EUR (i.Vj. 49.880.137,44 EUR).
Der Vergütungsbericht der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2022 wurde auf der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 22.
Juni 2023 in der vorgelegten Form gebilligt.
II. |
Grundlagen der Vergütung von Vorstand und Aufsichtsrat
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1. |
Vergütung der Vorstandsmitglieder
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Der Vergütung des Vorstands der Gesellschaft liegt das vom Aufsichtsrat am 26. April 2021 beschlossene und von der Hauptversammlung
am 26. Mai 2021 gebilligte Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands zugrunde.
Dem Vorstand der SPORTTOTAL AG gehörten im Berichtszeitraum folgende Mitglieder an:
- |
Peter Lauterbach, Vorstandsvorsitzender
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- |
Oliver Grodowski, Vorstand Technik
|
Bereits am 3. Mai 2021 waren mit beiden Vorstandsmitgliedern Dienstverträge mit einer jeweils fünfjährigen Laufzeit und Wirkung
ab 1. März 2022 neu abgeschlossen worden. Die bis zum 28. Februar 2022 geltenden Dienstverträge („Altverträge“) wurden einvernehmlich
aufgehoben.
Die Grundzüge des für die neu abgeschlossenen Dienstverträge und somit seit dem 1. März 2022 vollumfänglich anwendbaren Vergütungssystems
in der am 26. Mai 2021 gebilligten Fassung werden im Folgenden unter Tz III dargestellt. Soweit während des Zeitraums der
Gültigkeit der Altverträge vom aktuellen Vergütungssystem abweichende Regelungen zur Anwendung kamen, werden diese ergänzend
erläutert. Auswirkungen auf Art und Höhe der Vergütung ergaben sich aus deren Anwendung nicht.
2. |
Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
|
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt basierend auf § 8 Absatz (9) der Satzung der SPORTTOTAL AG in der Fassung
vom 23. Juni 2022. Die dort festgelegte Vergütung des Aufsichtsrats war von der Hauptversammlung am 21. Mai 2021 bestätigt
und das diesem zugrundeliegenden Vergütungssystem entsprechend gebilligt worden.
Dem Aufsichtsrat der SPORTTOTAL AG gehörten im Berichtszeitraum folgende Mitglieder an:
- |
Christoph Tönsgerlemann
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- |
Ralf Reichert
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- |
Martin Ott
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III. |
Grundzüge des Vergütungssystems des Vorstands
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1. |
Überblick über das Vergütungssystem des Vorstands
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Das am 21. Mai 2021 von der Hauptversammlung gebilligte Vergütungssystem für den Vorstand entspricht den Anforderungen des
Aktiengesetzes sowie den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 28. April 2022 (DCGK), soweit
in der Entsprechenserklärung der Gesellschaft nach § 161 AktG keine Abweichungen von diesen Empfehlungen erklärt werden.
Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der SPORTTOTAL AG ist auf eine langfristige und nachhaltige Unternehmensentwicklung
ausgerichtet. Es leistet einen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und langfristigen Entwicklung der Gesellschaft.
Das System zielt darauf ab, die Vorstandsmitglieder entsprechend ihres Aufgaben- und Verantwortungsbereiches angemessen zu
vergüten, wobei sowohl der persönlichen Leistung eines jeden Vorstandsmitgliedes als auch der wirtschaftlichen Lage und dem
Erfolg des Unternehmens angemessen Rechnung getragen werden soll.
Entscheidungen zur Ausgestaltung des Vergütungssystems sowie zur Struktur und Höhe der Vorstandsvergütung trifft der Aufsichtsrat.
Das vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem wird der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt. Der Aufsichtsrat überprüft
das System und die Höhe der Vorstandsvergütung regelmäßig auf deren Angemessenheit. Im Fall wesentlicher Änderungen, mindestens
jedoch alle vier Jahre, wird dieses System erneut der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt.
2. |
Übersicht über die Vergütungsbestandteile des Vergütungssystems des Vorstands
|
Die Vergütung setzt sich aus festen und variablen Bestandteilen zusammen, deren Summe die Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder
bestimmt. Dabei umfasst die feste, erfolgsunabhängige Vergütung die Grundvergütung sowie Nebenleistungen. Erfolgsabhängig
wird ein kurzfristig variabler und für den Vorstandsvorsitzenden zusätzlich ein langfristig variabler Vergütungsbestandteil
gewährt.
In der nachfolgenden Tabelle werden die Bestandteile des Vergütungssystems sowie deren Ausgestaltung dargestellt. Die konkrete
Anwendung im Geschäftsjahr 2023 sowie etwaige Unterschiede betreffend die unterjährig noch geltenden Altverträge werden daran
anschließend im Detail erläutert.
Vergütungsbestandteile
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Höhe / Bemessungsgrundlage / Parameter
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Erfolgsunabhängige Bestandteile (feste Vergütung) |
Festes Jahresgehalt |
Jedes Vorstandsmitglied erhält ein jährliches festes Gehalt. Dieses wird jeweils in 12 gleichen monatlichen Raten ausgezahlt. Das feste Jahresgehalt der Vorstandsmitglieder erhöht sich jährlich um einen gleichbleibenden Betrag.
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Nebenleistungen |
Das feste Jahresgehalt wird durch vertraglich zugesicherte Nebenleistungen ergänzt. Dazu gehören die Überlassung eines Dienstwagens auch zur Privatnutzung bzw. alternativ Zulagen zur betrieblichen Nutzung des
eigenen privaten Fahrzeugs sowie Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung. Die Höhe fällt personenbezogen unterschiedlich
aus. Die Gesellschaft hat für die Vorstandsmitglieder eine D&O-Versicherung abgeschlossen. Zugunsten des Vorstandsvorsitzenden hat die Gesellschaft eine Unfallversicherung für den Todes- und Invaliditätsfall abgeschlossen.
|
Erfolgsabhängige Bestandteile (kurzfristige variable Vergütung) |
Jahresbezogene Tantieme |
Die Vorstandsmitglieder erhalten zusätzlich zu der Festvergütung eine jahresbezogene Tantieme für das abgelaufene Geschäftsjahr
in Abhängigkeit des Ergebnisses der Gesellschaft. Die jahresbezogene Tantieme beläuft sich auf einen prozentualen Anteil des veröffentlichten Ergebnisses vor Steuern (EBT)
gemäß dem von der Gesellschaft nach IFRS aufgestellten Konzernabschluss und ist für jedes Vorstandsmitglied auf einen jährlichen
Maximalbetrag begrenzt. Die Tantieme ist nach Billigung des Jahresabschlusses der Gesellschaft durch den Aufsichtsrat oder nach der Feststellung des
Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung zu zahlen. Beginnt oder endet der Vorstands-Dienstvertrag während des Geschäftsjahres,
wird der Tantiemeanspruch zeitanteilig ermittelt.
|
Erfolgsabhängige Bestandteile (langfristige variable Vergütung) |
Mehrjahresbonus (LTI) für den Vorstandsvorsitzenden |
Der Vorstandsvorsitzende erhält zudem einen Mehrjahresbonus (LTI), welcher an die Entwicklung der Marktkapitalisierung der
Gesellschaft innerhalb der vereinbarten Laufzeit gekoppelt ist. Die Laufzeit beträgt fünf Jahre und ist in zwei Bemessungszeiträume von jeweils zweieinhalb Jahren unterteilt. Der LTI beläuft sich auf 5 % der langfristig normalisierten Zunahme des Unternehmenswertes im Sinne der Börsenkapitalisierung
(Gesamtzahl der Aktien x Aktienkurs) und kann pro Bemessungszeitraum maximal EUR 2,5 Mio. und somit insgesamt maximal EUR
5 Mio. betragen. Der LTI wird für den ersten Bemessungszeitraum nach der Aufstellung des verkürzten Konzernabschlusses der Gesellschaft für
das erste Halbjahr 2024 durch den Vorstand, frühestens jedoch am 15. September 2024 gezahlt. Der LTI für den zweiten Bemessungszeitraum
wird nach Billigung des Jahresabschlusses der Gesellschaft für das Jahr 2026 durch den Aufsichtsrat oder nach der Feststellung
des Jahresabschlusses 2026 durch die Hauptversammlung, frühestens jedoch am 15. März 2027 gezahlt. Im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens des Vorstandsvorsitzenden besteht ein Anspruch auf einen anteiligen LTI pro rata temporis.
|
Aktienoption für den Vorstandsvorsitzenden |
Weiterhin wird dem Vorstandsvorsitzenden auf Grundlage des im Geschäftsjahr 2017 festgelegten Aktienoptionsprogramms und einer
entsprechenden Bezugsrechtsvereinbarung das Recht eingeräumt bis zu 500.000 nennwertlose Stückaktien zu beziehen. Das Bezugsrecht kann jeweils nur in den zwanzig Börsenhandelstagen ausgeübt werden, die dem Tag - der Bekanntgabe der Jahres- oder Halbjahresergebnisse, - eines Quartalsberichts, einer Zwischenmitteilung oder eines Überblicks über die Finanzzahlen, - der ordentlichen Hauptversammlung sowie - einer außerordentlichen Hauptversammlung nachfolgen (Ausübungszeitraum). Die Bezugsrechte können erstmals im ersten vollständigen Ausübungszeitraum nach Ablauf von vier Jahren ausgeübt werden (Wartezeit). Der bei Ausübung des Bezugsrechts für den Bezug einer Aktie zu entrichtende Preis entspricht dem umsatzgewichteten durchschnittlichen
Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse während der fünf Börsenhandelstage vor
dem Ausgabetag, mindestens jedoch EUR 1,10 (Ausübungspreis). Die Ausübung der Option ist an ein Erfolgsziel in der Weise geknüpft, dass der Aktienkurs nach Ablauf der Wartezeit und vor
der Ausübung den Ausübungspreis um mindestens 20 % übersteigen muss. Eine langfristig orientierte Vergütung durch Aktienoptionen leistet einen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und
langfristigen Unternehmensentwicklung. Die Gesellschaft betreibt eine Geschäftspolitik, die aktiv und nachhaltig ihren Unternehmenswert
und ihre Ertragskraft steigern soll. Zur Bekräftigung dieses Ziels sowie zur zielorientierten Incentivierung der Führungskräfte
führt die Gesellschaft das Aktienoptionsprogramm und schließt die Mitglieder des Vorstands als bezugsberechtigte Personen
ein.
|
Deckelung der variablen Vergütung |
Kurzfristige variable Vergütung |
Die kurzfristige variable Vergütung in Form der jahresbezogenen Tantieme ist für die Vorstandsmitglieder insgesamt auf jährlich
EUR 699.000,00 begrenzt.
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Langfristige variable Vergütung Vorstandsvorsitzender // Mehrjahresbonus (LTI) |
Die langfristige variable Vergütung für den Vorstandsvorsitzenden in Form des Mehrjahresbonus (LTI) ist insgesamt auf EUR
5 Mio. über eine Laufzeit von fünf Jahren begrenzt und beträgt somit anteilig jährlich maximal EUR 1 Mio.
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Deckelung der Gesamtvergütung |
Maximalvergütung |
Begrenzung der für ein Geschäftsjahr gewährten Gesamtvergütung gemäß § 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AktG: |
- |
EUR 2.000.000,00 für den Vorstandsvorsitzenden
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- |
EUR 460.000,00 für jedes weitere Vorstandsmitglied
|
|
Die Maximalvergütung setzt sich zusammen aus dem festen, erfolgsunabhängigen Vergütungsbestandteil, bestehend aus der Grundvergütung
und Nebenleistungen sowie den variablen Vergütungsbestandteilen, bestehend aus kurzfristigen variablen und zusätzlich für
den Vorstandsvorsitzenden (jährlich anteilig) langfristig variablen Vergütungsbestandteilen in Form des Mehrjahresbonus (LTI).
|
IV. |
Detaillierte Darstellung der Vergütungskomponenten des Vorstands
|
1. |
Erfolgsunabhängige Vergütung
|
Die erfolgsunabhängige (feste) Vergütung sichert für die Vorstandsmitglieder ein angemessenes Arbeitseinkommen. Hierdurch
soll vermieden werden, dass die Vorstandsmitglieder unangemessene Risiken für das Unternehmen eingehen, um durch eine etwaige
kurzfristige Steigerung des Ertrags der Gesellschaft den variablen Bestandteil der Vergütung zu erhöhen. Im Einzelnen setzen
sich die erfolgsunabhängigen Komponenten der Vorstandsvergütung wie folgt zusammen:
Grundvergütung
Jedes Vorstandsmitglied erhält ein festes Jahresgehalt, welches jeweils in 12 gleichen monatlichen Raten ausgezahlt wird.
Das feste Jahresgehalt der Vorstandsmitglieder erhöht sich jährlich um einen gleichbleibenden Betrag.
Für den Vorstandsvorsitzenden Peter Lauterbach betrug das feste Jahresgehalt im Geschäftsjahr 2023 insgesamt EUR 418.930 (brutto).
Der Betrag setzt sich aus einer anteiligen Berücksichtigung der jeweils von 1 März bis 28. Februar des Folgejahres laufenden
Perioden des zugrundeliegenden Dienstvertrages zusammen. Die Grundvergütung des Vorstandsvorsitzenden betrug für den Zeitraum
vom 1. März 2022 bis 28. Februar 2023 EUR 410.000 (brutto) sowie für den Zeitraum vom 1. März 2023 bis 28. Februar 2024 EUR
425.000 (brutto).
Für das Vorstandsmitglied Oliver Grodowski betrug die Grundvergütung im Geschäftsjahr 2023 insgesamt EUR 208.333 (brutto).
Die Grundvergütung für den Zeitraum vom 1. März 2022 bis 28. Februar 2023 betrug EUR 200.000 brutto sowie für den Zeitraum
vom 1. März 2023 bis 28. Februar 2024 EUR 210.000 (brutto).
Nebenleistungen
Das feste Jahresgehalt wird durch vertraglich zugesicherte Nebenleistungen ergänzt. Dazu gehört die Überlassung eines Dienstagwagens
auch zur Privatnutzung bzw. alternativ Zulagen zur betrieblichen Nutzung des eigenen Fahrzeugs sowie Zuschüsse zur Kranken-
und Pflegeversicherung. Die Höhe fällt personenbezogen und unterschiedlich aus. Zugunsten des Vorstandsvorsitzenden hat die
Gesellschaft eine Unfallversicherung für den Todes- und Invaliditätsfall abgeschlossen.
Im Geschäftsjahr 2023 hat die Gesellschaft dem Vorstandsvorsitzenden Peter Lauterbach eine Ausgleichszahlung für dessen Anspruch
auf einen angemessenen Dienstwagen zur dienstlichen und privaten Nutzung von EUR 16.800 (brutto) gezahlt. Herrn Grodowski
wurde ab Dezember 2022 ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung überlassen. Für den Vorstandsvorsitzenden Peter Lauterbach
hat die Gesellschaft zudem eine Unfallversicherung für den Todes- und Invaliditätsfall abgeschlossen; daneben erhält er einen
Zuschuss zur gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung und Pflegeversicherung.
2. |
Erfolgsabhängige Vergütung
|
Das Vergütungssystem sieht für die Vorstandsmitglieder neben der Grundvergütung und den vertraglichen Nebenleistungen erfolgsabhängige
Vergütungskomponenten vor. Die erfolgsunabhängige (feste) Vergütung sichert für die Vorstandsmitglieder ein angemessenes Arbeitseinkommen.
Hierdurch soll vermieden werden, dass die Vorstandsmitglieder unangemessene Risiken für das Unternehmen eingehen, um durch
eine etwaige kurzfristige Steigerung des Ertrags der Gesellschaft den variablen Bestandteil der Vergütung zu erhöhen. Zugunsten
sämtlicher Vorstandsmitglieder besteht eine kurzfristige variable Vergütungskomponente in Form einer jahresbezogenen Tantieme.
Darüber hinaus besteht zugunsten des Vorstandsvorsitzenden eine langfristige variable Vergütungskomponente in Form eines Mehrjahresbonus
(LTI). Weiterhin wird dem Vorstandsvorsitzenden auf Grundlage des im Geschäftsjahr 2017 festgelegten Aktienoptionsprogramms
das Recht eingeräumt, bis zu 500.000 nennwertlose Stückaktien zu beziehen.
aa) |
Kurzfristig variable Vergütung (Jahresbezogene Tantieme)
|
Die Vorstandsmitglieder erhalten zusätzlich zu der Festvergütung eine jahresbezogene Tantieme für das abgelaufene Geschäftsjahr
in Abhängigkeit des Ergebnisses der Gesellschaft.
Die jahresbezogene Tantieme beläuft sich auf einen prozentualen Anteil des veröffentlichten Ergebnisses vor Steuern (EBT)
gemäß dem von der Gesellschaft nach IFRS aufgestellten Konzernabschluss und ist für jedes Vorstandsmitglied auf einen jährlichen
Maximalbetrag begrenzt.
Die Tantieme ist nach Billigung des Jahresabschlusses der Gesellschaft durch den Aufsichtsrat oder nach der Feststellung des
Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung zu zahlen. Beginnt oder endet der Vorstands-Dienstvertrag während des Geschäftsjahres,
wird der Tantiemeanspruch zeitanteilig ermittelt.
Die zuvor dargestellte jahresbezogene Tantieme findet auf alle seit dem 26. April 2021 abgeschlossenen bzw. verlängerten Dienstverträge
Anwendung.
Beide Altverträge enthielten eine vergleichbare Regelung über eine Tantieme für das abgelaufene Geschäftsjahr, welche einem
prozentualen Anteil des veröffentlichten Ergebnisses vor Steuern (EBT) gemäß des von der Gesellschaft nach IFRS aufgestellten
Konzernabschlusses des vorausgegangenen Geschäftsjahres entsprach. Sie konnte im Fall des Vorstandsvorsitzenden Peter Lauterbach
bis zu EUR 500.000,00 (brutto), im Fall des Vorstandsmitglieds Oliver Grodowski maximal EUR 99.000,00 erreichen.
Für das Geschäftsjahr 2023 wurde weder Herrn Peter Lauterbach noch Herrn Oliver Grodowski eine kurzfristige variable Vergütung
gewährt.
bb) |
Langfristig variable Vergütung für den Vorstandsvorsitzenden
|
Die langfristig variable Vergütung wird ausschließlich dem Vorstandsvorsitzenden gewährt und setzt sich zusammen aus einem
Mehrjahresbonus und Aktienoptionen.
cc) |
Mehrjahresbonus (LTI)
|
Der Vorstandsvorsitzende erhält einen Mehrjahresbonus (Long-Term-Incentive; LTI), welcher an die Entwicklung der Marktkapitalisierung
der Gesellschaft innerhalb der vereinbarten Laufzeit gekoppelt ist.
Die Laufzeit beträgt fünf Jahre und ist in zwei Bemessungszeiträume von jeweils zweieinhalb Jahren unterteilt.
Der LTI beläuft sich auf 5 % der langfristig normalisierten Zunahme des Unternehmenswertes im Sinne der Börsenkapitalisierung
(Gesamtzahl der Aktien x Aktienkurs) und kann pro Bemessungszeitraum maximal EUR 2,5 Mio. und somit insgesamt maximal EUR
5 Mio. betragen.
Der LTI wird für den ersten Bemessungszeitraum nach der Aufstellung des verkürzten Abschlusses der Gesellschaft für das erste
Halbjahr 2024 durch den Vorstand, frühestens jedoch am 15. September 2024 gezahlt. Der LTI für den zweiten Bemessungszeitraum
wird nach Billigung des Jahresabschlusses der Gesellschaft für das Jahr 2026 durch den Aufsichtsrat oder nach der Feststellung
des Jahresabschlusses 2026 durch die Hauptversammlung, frühestens jedoch am 15. März 2027 gezahlt.
Im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens des Vorstandsvorsitzenden besteht ein Anspruch auf einen anteiligen LTI pro rata temporis.
Der Altvertrag des Vorstandsvorsitzenden Peter Lauterbach beinhaltete ebenfalls einen Anspruch auf einen Mehrjahresbonus,
welcher maximal bis zu EUR 2,5 Mio. betragen konnte. Dieser belief sich ebenfalls auf 5 % der langfristig normalisierten Zunahme
des Unternehmenswertes der Gesellschaft, wie er in der Börsenkapitalisierung zum Ausdruck kommt (Gesamtzahl der Aktien x Preis).
Allerdings bestimmte sich dieser anhand von nur einem (einheitlichen) Bemessungszeitraum von fünf Jahren. Der Bemessungszeitraum
endete am 13. Oktober 2021. Aufgrund der Entwicklung des Unternehmenswertes der Gesellschaft hat Herr Peter Lauterbach keinen
Anspruch auf einen Mehrjahresbonus gemäß seines Altvertrags erworben.
dd) |
Aktienoptionsprogramm
|
Darüber hinaus wird dem Vorstandsvorsitzenden auf Grundlage des im Geschäftsjahr 2017 festgelegten Aktienoptionsprogramms
und einer entsprechenden Bezugsrechtsvereinbarung das Recht eingeräumt, bis zu 500.000 nennwertlose Stückaktien zu beziehen.
Das Bezugsrecht kann jeweils nur in den zwanzig Börsenhandelstagen ausgeübt werden, die dem Tag
- |
der Bekanntgabe der Jahres- oder Halbjahresergebnisse,
|
- |
eines Quartalsberichts, einer Zwischenmitteilung oder
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- |
eines Überblicks über die Finanzzahlen,
|
- |
der ordentlichen Hauptversammlung sowie
|
- |
einer außerordentlichen Hauptversammlung nachfolgen (jeweils Ausübungszeitraum).
|
Die entsprechenden Bezugsrechte wurden am 3. Mai 2021 gewährt. Die Bezugsrechte können erstmals im ersten vollständigen Ausübungszeitraum
nach Ablauf von vier Jahren nach dem Ausgabetag ausgeübt werden (Wartezeit).
Der bei Ausübung des Bezugsrechts für den Bezug einer Aktie zu entrichtende Preis entspricht dem Umsatz gewichteten durchschnittlichen
Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse während der fünf Börsenhandelstage vor
dem Ausgabetag, mindestens jedoch EUR 1,10 (Ausübungspreis).
Die Ausübung der Option ist an ein Erfolgsziel in der Weise geknüpft, dass der Aktienkurs nach Ablauf der Wartezeit und vor
der Ausübung den Ausübungspreis um mindestens 20 % übersteigen muss.
ee) |
Sondervergütung für außerordentliche Leistungen
|
Der Altvertrag des Vorstandsvorsitzenden Peter Lauterbach gewährte dem Aufsichtsrat das Recht, dem Vorstandsvorsitzenden eine
Sondervergütung für eine außerordentliche Leistung zu gewähren. Der Aufsichtsrat hat von diesem Recht für das Geschäftsjahr
2023 keinen Gebrauch gemacht.
3. |
Individualisierte Offenlegung der Vergütung des Vorstands
|
Die folgende Tabelle stellt die den gegenwärtigen Vorstandsmitgliedern im Geschäftsjahr 2023 und 2022 gewährte und geschuldete
Vergütung gemäß § 162 (1) Satz 1 AktG dar. Enthalten sind somit alle Beträge, die den Vorstandsmitgliedern tatsächlich zugeflossen
sind („gewährte“ Vergütung) sowie alle rechtlich fälligen, aber bisher nicht zugeflossenen Vergütungen („geschuldete“ Vergütung).
Grundsätzlich umfasst dies neben der im Geschäftsjahr zur Auszahlung gelangten festen Vergütung zuzüglich Nebenleistungen
auch die für das Geschäftsjahr gewährte kurzfristige variable Vergütung. Diese wird als „geschuldete“ Vergütung betrachtet,
da die zugrunde liegende Leistung bis zum jeweiligen Bilanzstichtag vollständig erbracht wurde, und somit ein direkter zeitlicher
Bezug zur Leistung des Vorstands im Berichtsjahr besteht. Ein Anspruch auf eine kurzfristige variable Vergütung für das Geschäftsjahr
2023 bestand nicht.
Die langfristigen variablen Vergütungsbestandteile für den Vorstandsvorsitzenden in Form von Aktienoptionen sowie des Long-Term
Incentive werden erst im Geschäftsjahr der Zuteilung/Auszahlung ausgewiesen, da diese im Geschäftsjahr, für das sie gewährt
werden, weder zugeflossen noch geschuldet sind und zudem der Höhe nach noch nicht feststehen.
Somit sind nachfolgend lediglich die festen Vergütungsbestandteile sowie die im Geschäftsjahr gewährten Nebenleistungen enthalten.
Im Geschäftsjahr 2023 gewährte und geschuldete Vergütung der gegenwärtigen Mitglieder des Vorstands
4. |
Einhaltung der Maximalvergütung
|
Die für ein Geschäftsjahr zu gewährende Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder wird vom Aufsichtsrat für jedes Vorstandsmitglied
gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nummer 1 AktG festgelegt. Die Maximalvergütung setzt sich zusammen aus dem festen, erfolgsunabhängigen
Vergütungsbestandteil, bestehend aus der Grundvergütung und Nebenleistungen sowie den variablen Vergütungsbestandteilen, bestehend
aus kurzfristigen variablen und zusätzlich für den Vorstandsvorsitzenden (jährlich anteilig) langfristig variablen Vergütungsbestandteilen
in Form des Mehrjahresbonus (LTI).
Die jährliche Maximalvergütung beträgt aktuell EUR 2.000.000 für den Vorstandsvorsitzenden und EUR 460.000 für das weitere
Vorstandsmitglied. Von der Maximalvergütung entfallen beim Vorstandsvorsitzenden 25 % auf den festen Vergütungsbestandteil
und 75 % auf den variablen Vergütungsbestandteil. Bei dem weiteren Vorstandsmitglied entfallen 56 % der Maximalvergütung auf
den festen Vergütungsbestandteil und 44 % auf den variablen Vergütungsbestandteil.
Der jeweils festgelegte Anteil des festen Vergütungsanteils an der Maximalvergütung wurde im Geschäftsjahr 2023 nicht überschritten.
Für den Vorstandsvorsitzenden wurde die Maximalvergütung auch unter Berücksichtigung des anteiligen beizulegenden Zeitwerts
des Long-Term Incentive nicht überschritten.
Die Altverträge begrenzten die der kurzfristig variablen Vergütung entsprechende jahresbezogene Tantieme für den Vorstandsvorsitzenden
Peter Lauterbach auf EUR 500.000,00 und für das Vorstandsmitglied Oliver Grodowski auf EUR 99.000,00. Die langfristig variable
Vergütung in Form eines Mehrjahresbonus (LTI) war für den Vorstandsvorsitzenden durch den Altvertrag begrenzt auf einen Betrag
von EUR 2.500.000,00. Eine jährliche Begrenzung war nicht vorgesehen. Allerdings entfällt der Anspruch bei vorzeitigem Ausscheiden
des Vorstandsvorsitzenden vollständig.
Insgesamt ergaben sich aus der Gültigkeit bzw. Anwendung der Altverträge für den Zeitraum Januar/Februar 2022 keine Auswirkungen
(etwa in Form des Erwerbs von Ansprüchen), welche zu Abweichungen vom neuen Vergütungssystem geführt hätten.
V. |
Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte
|
Die Laufzeit der Vorstands-Dienstverträge ist an die Dauer der Bestellung gekoppelt. Der Aufsichtsrat beachtet bei der Bestellung
von Vorstandsmitgliedern die aktienrechtlichen Vorgaben des § 84 AktG, insbesondere die Höchstdauer von fünf Jahren. Die Vorstands-Dienstverträge
verlängern sich jeweils für die Zeit, für die die Vorstandsmitglieder wieder zum Vorstandsmitglied bestellt werden.
Im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Bestellung des Vorstandsvorsitzenden zum Mitglied des Vorstands, sei es einvernehmlich,
durch Widerruf oder durch Amtsniederlegung, ist die Gesellschaft - unbeschadet des Rechts zur außerordentlichen Kündigung
aus wichtigem Grund - berechtigt, den Vorstands-Dienstvertrag durch ordentliche Kündigung unter Beachtung der in § 622 Abs.
2 BGB bestimmten Frist vorzeitig zu beenden.
Der Vorstandsvorsitzende erhält als Abfindung im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vorstands-Dienstvertrags zwei Jahresvergütungen.
Wenn die Restlaufzeit des Vorstands-Dienstvertrags weniger als zwei Jahre beträgt, reduziert sich die Abfindung und ist entsprechend
zeitanteilig zu berechnen. Die Jahresvergütung entspricht der Summe aus Festgehalt, jahresbezogener Tantieme und (anteiligem)
LTI ohne Sachbezüge und sonstige Nebenleistungen für das letzte volle Geschäftsjahr vor Ende des Vorstands-Dienstvertrags.
Endet der Vorstands-Dienstvertrag, weil der Aufsichtsrat den Vorstandsvorsitzenden nicht für eine weitere Amtszeit zum Mitglied
des Vorstands bestellt, erhält der Vorstandsvorsitzende eine Abfindung in Höhe eines zuletzt gezahlten jährlichen Festgehalts.
Die Abfindung setzt voraus, dass der Vorstandsvorsitzende bei Ende des Vorstands-Dienstvertrages seit mindestens zehn Jahren
dem Vorstand angehört und das 60. Lebensjahr vollendet hat, aber keine Versorgungsansprüche der Gesellschaft oder ihrer verbundenen
Unternehmen bezieht. Die Abfindung entfällt, wenn der Vorstandsvorsitzende eine ihm angebotene Wiederbestellung und Verlängerung
des Vorstands-Dienstvertrages zu gleichen oder für ihn günstigeren Bedingungen abgelehnt hat oder die Nichtverlängerung auf
einem von dem Vorstandsvorsitzenden verschuldeten wichtigen Grund beruht.
Der Vorstands-Dienstvertrag des Vorstandsmitglieds Oliver Grodowski ist während der fünfjährigen Festlaufzeit nicht ordentlich
kündbar. Er enthält insoweit keine Regelung zu Entlassungsentschädigung bzw. Abfindung.
Die Vorstandsdienstverträge sehen keine Möglichkeit vor, variable Vergütungsbestandteile zurückzufordern, und entsprechen
damit dem aktuellen Vergütungssystem.
VI. |
Vergütung des Aufsichtsrats
|
Der Vorsitzende des Aufsichtsrates erhält für seine Tätigkeit eine jährliche Vergütung von EUR 50.000,00, der Stellvertreter
eine jährliche Vergütung von EUR 40.000,00 und jedes weitere Aufsichtsratsmitglied eine jährliche Vergütung von EUR 30.000,00.
Ausscheidende oder neu gewählte Aufsichtsratsmitglieder erhalten nur den Teil der vorstehenden Vergütungen, welcher der Dauer
der Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat in dem betreffenden Geschäftsjahr entspricht.
Die folgende Tabelle stellt die den gegenwärtigen Aufsichtsratsmitgliedern in 2022 und 2023 gewährten und geschuldeten festen
und variablen Vergütungsbestandteile gemäß § 162 (1) AktG einschließlich des jeweiligen relativen Anteils dar. Im Berichtszeitraum
sind keine Veränderungen im Aufsichtsrat eingetreten, so dass Angaben zu früheren Aufsichtsratsmitgliedern entfallen.
VII. |
Vergleichende Darstellung der Vergütungs- und Ertragsentwicklung
|
Die folgende vergleichende Darstellung stellt die jährliche Veränderung der Vergütung von Vorstand und Aufsichtsrat, der Ertragsentwicklung
der Gesellschaft und der Vergütung von Arbeitnehmern auf Vollzeitäquivalenzbasis gemäß § 162 AktG dar.
Hinsichtlich der Ertragsentwicklung der Gesellschaft werden der nach handelsrechtlichen Vorschriften ermittelte Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag
der SPORTTOTAL AG sowie das Konzern-EBT nach IFRS herangezogen.
Hinsichtlich der Vergütung der Arbeitnehmer wird auf die durchschnittlichen Löhne und Gehälter sämtlicher Arbeitnehmer der
SPORTTOTAL AG, mit Ausnahme der Auszubildenden der SPORTTOTAL AG im jeweiligen Geschäftsjahr abgestellt.
Vergleichende Darstellung der Ertragsentwicklung sowie der Veränderung der Vergütung der Arbeitnehmer, des Vorstands sowie
des Aufsichtsrats der Gesellschaft
Sonstiges
In Übereinstimmung mit den Vorgaben des § 93 Abs. 2 AktG hat die SPORTTOTAL AG im Geschäftsjahr 2023 für alle Mitglieder des
Vorstandes eine D&O-Versicherung gegen Risiken aus deren beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft abgeschlossen, die jeweils
einen Selbstbehalt von mindestens 10 % des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung
des Vorstandsmitglieds vorsieht.
Für die Mitglieder des Aufsichtsrates der SPORTTOTAL AG hat die Gesellschaft D&O-Versicherungen abgeschlossen, welche ebenfalls
einen entsprechenden Selbstbehalt vorsehen.
Köln, 25.04.2024
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Für den Aufsichtsrat
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Für den Vorstand
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- Aufsichtsratsvorsitzender -
gez. Christoph Tönsgerlemann
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- Vorstandsvorsitzender -
gez. Peter Lauterbach
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Unternehmenskontakt:
SPORTTOTAL AG Am Coloneum 2 50829 Köln www.sporttotal.com Tel: +49 [0] 221 - 788 77 0 Fax: +49 [0] 221 - 788 77 539 info@sporttotal.com
ABSCHNITT D
Weitere Angaben und Hinweise zur Einberufung
1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
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Das Grundkapital der Gesellschaft ist am Tag der Einberufung dieser Hauptversammlung in 34.040.376 Stückaktien eingeteilt,
die jeweils eine Stimme gewähren. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien.
2. |
Virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz und HV-Portal
|
Die ordentliche Hauptversammlung wird als virtuelle Hauptversammlung gemäß § 118a Abs. 1 Satz 1 AktG durchgeführt.
Gemäß § 9a der Satzung der SPORTTOTAL ist der Vorstand ermächtigt vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz
der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird. Von
dieser Ermächtigung hat der Vorstand für die ordentliche Hauptversammlung 2024 Gebrauch gemacht. Eine physische Präsenz der
Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters) am Ort der Hauptversammlung
(Am Coloneum 2, 50829 Köln) ist deshalb ausgeschlossen.
Der Vorstand hat die Entscheidung über das Format der Hauptversammlung unter Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft
und ihrer Aktionäre und dabei insbesondere der Aktionärsrechte, von Nachhaltigkeits- und Kostenerwägungen, der Tagesordnung
der ordentlichen Hauptversammlung 2024 sowie der Erfahrung der virtuellen Hauptversammlung 2023 getroffen.
Die Aktionärsrechte werden auch im virtuellen Format vollumfänglich gewährt. Ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären oder deren
Bevollmächtigten stehen live Rede-, Frage- und Antragsrechte gleichermaßen zu wie in der physischen Hauptversammlung zu, ohne
dass ihnen ein Reiseaufwand entsteht. Der solchermaßen effizienteren und vereinfachten Ausübung der Aktionärsrechte entspricht
der gegenüber der physischen Durchführung deutlich geringere Ressourcen-, Personal- und Kostenaufwand der Gesellschaft im
virtuellen Format. Die Aktionäre und die Gesellschaft leisten so einen Beitrag zur Nachhaltigkeit. Mit der virtuellen Durchführung
der Hauptversammlung 2024 soll diesen positiven Aspekten Rechnung getragen und der Anspruch der SPORTTOTAL auf eine bedeutende
Position auch im Bereich der Digitalisierung unterstrichen werden.
Im Hinblick auf das virtuelle Format der Hauptversammlung bitten wir um besondere Beachtung der nachfolgenden Hinweise, insbesondere
zur Anmeldung zur Hauptversammlung, zur Möglichkeit der Verfolgung der Hauptversammlung in Bild und Ton, zur Ausübung des
Stimmrechts, des Rechts zur Einreichung von Stellungnahmen, des Antragsrechts, des Rederechts, des Auskunftsrechts und des
Widerspruchrechts.
Den Aktionären wird ein vorverlagertes Fragerecht i.S.d. § 131 Abs. 1a Satz 1 AktG im Wege der elektronischen Kommunikation
eingeräumt und Aktionäre, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, können über elektronische Kommunikation Widerspruch gegen Beschlüsse
der Hauptversammlung erheben.
Im Aktienregister eingetragene Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können die Hauptversammlung am Donnerstag, den 13. Juni
2024, ab 10:00 Uhr über das passwortgeschützte HV-Portal der Gesellschaft unter folgender Internetadresse https://sporttotal.com/ir-hauptversammlung.php in Bild und Ton verfolgen. Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können ihr Stimmrecht ausschließlich im Wege der elektronischen
Kommunikation, wie nachfolgend näher bestimmt, ausüben.
Der Vorstand der Gesellschaft hat beschlossen von der Möglichkeit des § 131 Abs. 1a Satz 1 AktG Gebrauch zu machen, wonach
Aktionäre ihre Fragen spätestens drei Tage vor der Hauptversammlung, somit spätestens bis zum Ablauf von des 9. Juni 2024
(Sonntag) elektronisch einzureichen haben (vgl. hierzu die Ausführungen unter Abschnitt D Ziffer 5.4 - Fragerecht).
Um den Aktionären bzw. deren Bevollmächtige eine ausreichende Informationsgrundlage von Fragen zur Verfügung zu stellen, wird
die Gesellschaft den Bericht des Vorstands oder dessen wesentlichen Inhalt gemäß § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AktG spätestens
sieben Tage vor der Hauptversammlung, somit spätestens am Mittwoch, dem 5. Juni 2024, 24:00 Uhr auf der Internetseite der
Gesellschaft unter https://sporttotal.com/ir-hauptversammlung.php, veröffentlichen.
4. |
Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts
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Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt,
die sich spätestens bis zum Ablauf des 6. Juni 2024, 24:00 Uhr, (Donnerstag) angemeldet und den Nachweis des Anteilsbesitzes
erbracht haben. Für den Nachweis der Berechtigung reicht ein in Textform erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes
durch das depotführende Institut oder ein Nachweis durch den Letztintermediär in Textform gemäß § 67c Abs. 3 AktG aus. Die
Anmeldung sowie der Nachweis des Anteilsbesitz müssen der Gesellschaft unter folgender Adresse zugehen:
SPORTTOTAL AG c/o Computershare Operations Center 80249 München E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich dabei auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung, also auf
Mittwoch, den 22. Mai 2024, 24:00 Uhr, zu beziehen (sogenanntes Record Date). Die Anmeldung und der Nachweis haben schriftlich
oder in Textform in deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen. Auch nach erfolgter Anmeldung können Aktionäre über ihre
Aktien weiterhin frei verfügen.
Nach Eingang des Nachweises des Anteilsbesitzes wird den Aktionären eine Anmeldebestätigung für die Ausübung der Aktionärsrechte
in Bezug auf die Hauptversammlung übersandt. Die Anmeldebestätigung umfasst Ihre Zugangsdaten inklusive Passwort für das HV-Portal.
Um die Anmeldebestätigung und die Zugangsdaten zum HV-Portal rechtzeitig zu erhalten, sollten sich die Aktionäre möglichst
frühzeitig an ihr depotführendes Institut wenden und eine Anmeldebestätigung bestellen.
Aktionäre, die sich entsprechend den vorstehenden Ausführungen ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, erhalten
durch die mit der Anmeldebestätigung versendeten Zugangsdaten Zugriff auf das passwortgeschützte HV-Portal unter der Internetadresse
https://sporttotal.com/ir-hauptversammlung.php, dort „HV-Portal“.
Im HV-Portal können unter Beachtung der nachstehenden Ausführungen über elektronische Kommunikation („elektronische Briefwahl“) die Stimmrechte ausgeübt sowie Vollmachten und Weisungen zur Stimmrechtsausübung an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
erteilt werden.
4.2 |
Verfahren für die Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl
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Das Stimmrecht kann, ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen, im Wege der elektronischen Briefwahl ausgeübt werden, sofern
eine ordnungsgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bestehen.
Die Stimmabgabe im Wege der elektronischen Briefwahl kann im HV-Portal der Gesellschaft unter der Internetadresse https://sporttotal.com/ir-hauptversammlung.php, dort „HV-Portal“, erfolgen. Die entsprechenden Zugangsdaten können der Anmeldebestätigung entnommen werden.
Die Stimmabgabe per elektronischer Briefwahl über das HV-Portal der Gesellschaft unter der Internetadresse https://sporttotal.com/ir-hauptversammlung.php, dort „HV-Portal“, ist bis zu dem vom Versammlungsleiter im Rahmen der Abstimmungen festgelegten Zeitpunkt in der virtuellen
Hauptversammlung am Donnerstag, dem 13. Juni 2024 möglich. Die Änderung oder der Widerruf der erfolgten Stimmabgabe kann bis
zu dem vom Versammlungsleiter im Rahmen der Abstimmungen festgelegten Zeitpunkt in der virtuellen Hauptversammlung am Donnerstag,
dem 13. Juni 2024 im HV-Portal der Gesellschaft vorgenommen werden.
4.3 |
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
|
Aktionäre, welche die vorgenannten Teilnahmevoraussetzungen erfüllen, können ihr Stimmrecht unter entsprechender Vollmachtserteilung
durch einen Bevollmächtigten, zum Beispiel auch durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater
oder eine Person, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbietet,
ausüben lassen. Für die Bevollmächtigung von Intermediären, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern oder anderen diesen
nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen sowie den Widerruf oder Nachweis einer solchen Bevollmächtigung
gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 135 AktG. Zusätzlich sind die von den Intermediären, Aktionärsvereinigungen,
Stimmrechtsberatern oder anderen diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen und Institutionen insofern gegebenenfalls
vorgegebenen Regelungen zu beachten. Die Gesellschaft weist insbesondere auf das besondere Verfahren nach § 135 Abs. 1 Satz
5 AktG hin. Bei der Bevollmächtigung eines Intermediärs, einer Aktionärsvereinigung, eines Stimmrechtsberaters oder einer
diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Person oder Institution können Besonderheiten gelten, da der Bevollmächtigte
die Vollmachtserklärung in diesem Fall nachprüfbar festzuhalten hat. Die Aktionäre werden daher bei beabsichtigter Bevollmächtigung
eines Intermediärs, einer Aktionärsvereinigung, eines Stimmrechtsberaters oder einer diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten
Person oder Institution gebeten, sich mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten
Form der Vollmacht abzustimmen.
Ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht wird mit der Anmeldebestätigung übersandt. Ein Formular für die Erteilung einer
Vollmacht wird darüber hinaus jedem Aktionär auf Verlangen übermittelt und kann auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://sporttotal.com/ir-hauptversammlung.php heruntergeladen werden.
Die Vollmacht kann, sofern weder ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater noch eine andere diesen
nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt werden, erteilt werden.
Für die Erklärung einer Vollmachterteilung gegenüber der Gesellschaft und ihren Widerruf sowie die Übermittlung des Nachweises
über die Bestellung eines Bevollmächtigten stehen die nachfolgend aufgeführten Kommunikationswege, insbesondere auch für die
elektronische Übermittlung zur Verfügung:
SPORTTOTAL AG c/o Computershare Operations Center 80249 München E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Auch Bevollmächtigte können nicht physisch oder im Wege elektronischer Kommunikation im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG
an der Hauptversammlung teilnehmen. Dies bedeutet, dass auch Bevollmächtigte das Stimmrecht für von ihnen vertretene Aktionäre
ausschließlich im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht an den von der Gesellschaft
benannten, weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter ausüben. Die Nutzung des passwortgeschützten HV-Portals durch einen Bevollmächtigten
ist in diesem Fall nur möglich, wenn der Bevollmächtigte vom Aktionär die mit der Anmeldebestätigung versendeten Zugangsdaten
inklusive Passwort erhält, sofern diese dem Bevollmächtigten nicht direkt zugesandt wurden. Die Nutzung des Zugangscodes durch
den Bevollmächtigten gilt zugleich als Nachweis der Bevollmächtigung.
Die Bevollmächtigung kann gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt oder gegenüber der Gesellschaft erklärt bzw. nachgewiesen
werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis einer gegenüber einem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht
oder ihres Widerrufs gegenüber der Gesellschaft können der Gesellschaft sowohl vor als auch während der virtuellen Hauptversammlung
über das HV-Portal der Gesellschaft unter der Internetadresse https://sporttotal.com/ir-hauptversammlung.php, dort „HV-Portal“, übermittelt werden.
Die Aktionäre, die eine Vollmacht erteilen, müssen sich ebenso nach den vorstehenden Bestimmungen form- und fristgerecht anmelden
und den Nachweis des Anteilsbesitzes erbringen.
4.4 |
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
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Wir bieten unseren Aktionären zusätzlich an, sich durch einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bei den
Abstimmungen vertreten zu lassen. Diesem Stimmrechtsvertreter müssen dazu eine Vollmacht und Weisungen für die Ausübung des
Stimmrechts erteilt werden. Der Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Ohne Weisungserteilung ist
der Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmabgabe für einen Aktionär berechtigt.
Ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht und die Weisungserteilung wird mit der Anmeldebestätigung übersandt. Wir bitten
im Interesse einer reibungslosen Abwicklung der Vollmachts- und Weisungserteilung, wenn sie durch Erklärungen gegenüber der
Gesellschaft erfolgen, einschließlich des Falls der Erteilung der Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft, dieses Formular zu verwenden.
Vollmacht und Stimmrechtsweisungen für den Stimmrechtsvertreter in Textform gemäß § 126 b BGB können nur vor der Hauptversammlung
bis spätestens Mittwoch, dem 12. Juni 2024, 24:00 Uhr, an die nachstehend genannte Adresse der Gesellschaft erteilt werden:
SPORTTOTAL AG c/o Computershare Operations Center 80249 München E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Die Vollmachts- und Weisungserteilung an den Stimmrechtsvertreter über das HV-Portal der Gesellschaft unter der Internetadresse
https://sporttotal.com/ir-hauptversammlung.php, dort „HV-Portal“, ist bis zu dem vom Versammlungsleiter im Rahmen der Abstimmungen festgelegten Zeitpunkt in der virtuellen
Hauptversammlung am Donnerstag, dem 13. Juni 2024, möglich. Die Änderung oder der Widerruf erteilter Weisungen kann bis zu
dem vom Versammlungsleiter im Rahmen der Abstimmungen festgelegten Zeitpunkt in der virtuellen Hauptversammlung am Donnerstag,
dem 13. Juni 2024, im HV-Portal der Gesellschaft vorgenommen werden.
Der Stimmrechtsvertreter ist durch die Vollmacht nur insoweit zur Stimmausübung befugt, als ihm eine ausdrückliche Weisung
zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung erteilt wurde. Die Vertretung durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
ist auf die weisungsgebundene Ausübung des Stimmrechts bei der Abstimmung über die Beschlussvorschläge der Verwaltung zu den
Punkten der Tagesordnung beschränkt; Weisungen zur Ausübung sonstiger Aktionärsrechte, insbesondere zur Stellung von Anträgen
oder Fragen, nehmen die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht entgegen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung
des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters ist eine fristgerechte Anmeldung nach den vorstehenden Bestimmungen
erforderlich. Nähere Einzelheiten zur Vollmachts- und Weisungserteilung erhalten die Aktionäre zusammen mit der Anmeldebestätigung
zugesandt.
4.5 |
Weitere Informationen zur Stimmrechtsausübung und Erteilung von Weisungen
|
Sollten Stimmrechte fristgemäß auf mehreren Wegen ausgeübt bzw. Vollmacht und ggf. Weisungen erteilt werden, werden diese
unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. elektronisch über das HV-Portal, 2. gemäß
§ 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 1 und 3 und Artikel 9 Abs. 4 der Durchführungsverordnung
(EU) 2018/1212, 3. per E-Mail und 4. per Brief.
Sollten auf dem gleichen Weg Erklärungen mit mehr als einer Form der Stimmrechtsauübung eingehen, gilt: elektronische Briefwahlstimmen
haben Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht und ggf. Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und letztere
haben Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht und Weisungen an einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater
gemäß § 134a AktG sowie einer diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Person.
Der zuletzt zugegangene, fristgerechte Widerruf einer Erklärung ist maßgeblich. Gehen auf demselben Übermittlungsweg fristgemäß
mehrere Briefwahlstimmen bzw. Vollmachten und Weisungen zu, ist die zeitlich zuletzt zugegangene Erklärung verbindlich. Eine
spätere Stimmabgabe als solche gilt nicht als Widerruf einer früheren Stimmabgabe.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt die zu diesem Tagesordnungspunkt
abgegebene Briefwahlstimme bzw. Weisung entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
4.6 |
Weitere Informationen zur Abstimmung
|
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch elektronische Briefwahl oder durch Bevollmächtigung
des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters wie vorstehend näher bestimmt auszuüben. Eine Stimmrechtsausübung in Form der elektronischen Teilnahme ist nicht möglich.
Unter Tagesordnungspunkt 1 wird kein Beschlussvorschlag unterbreitet und ist somit auch keine Abstimmung vorgesehen (zur Erläuterung
siehe dort). Die vorgesehenen Abstimmungen zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 7 haben verbindlichen Charakter. In Bezug auf
den Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 8 ist zu beachten, dass der Beschluss der Hauptversammlung zum Vergütungsbericht
2023 gemäß § 120a Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 und 3 AktG auch im Falle der Nicht-Billigung weder Rechte noch Pflichten
begründet und nicht anfechtbar ist.
Die Aktionäre können bei sämtlichen Abstimmungen jeweils mit „Ja“ (Befürwortung) oder „Nein“ (Ablehnung) abstimmen oder sich
der Stimme enthalten (Stimmenthaltung).
5. |
Weitere Rechte durch Aktionäre
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5.1 |
Ergänzung der Tagesordnung
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Ergänzungsanträge von Aktionären sind schriftlich ausschließlich an folgende Adresse der Gesellschaft zu richten:
SPORTTOTAL AG Vorstand Am Coloneum 2 50829 Köln
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen,
können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Das Verlangen muss der Gesellschaft
gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 AktG mindestens 30 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, also bis zum Montag, dem 13. Mai 2024,
24:00 Uhr, zugehen. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt.
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden
- unverzüglich in gleicher Weise wie die Einberufung bekannt gemacht.
5.2 |
Gegenanträge und Wahlvorschläge
|
Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge zu Vorschlägen von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt
zu stellen. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären können vorab der Hauptversammlung an folgende Adresse der Gesellschaft
gesendet werden:
SPORTTOTAL AG Investor Relations Herr Sebastian Blaschke Am Coloneum 2 50829 Köln oder per E-Mail: hauptversammlung2024@sporttotal.com
Gegenanträge zu Punkten der Tagesordnung und ihre Begründung brauchen den anderen Aktionären nur dann zugänglich gemacht werden,
wenn diese Gegenanträge einschließlich der Begründung mindestens vierzehn Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, also bis
zum Mittwoch, dem 29. Mai 2024, 24:00 Uhr, der Gesellschaft übersandt wurden. Zugänglich zu machende Gegenanträge beziehungsweise
Wahlvorschläge werden, soweit sie rechtlich zulässig sind, unverzüglich auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://sporttotal.com/ir-hauptversammlung.php veröffentlicht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden dort ebenfalls veröffentlicht.
Gegenanträge und Wahlvorschläge die nach §§ 126, 127 AktG zugänglich zu machen sind, gelten als in der virtuellen Hauptversammlung
gestellt, sofern der antragstellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet
ist. Das Recht des Versammlungsleiters, zuerst über die Vorschläge der Verwaltung abstimmen zu lassen, bleibt hiervon unberührt.
Daneben können Anträge und Wahlvorschläge gemäß § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG i.V.m. § 130a Abs. 5 Satz 3 AktG auch während
der virtuellen Hauptversammlung als Bestandteil des Redebeitrags im Wege der Videokommunikation gestellt werden (vgl. hierzu
die Ausführungen unter Ziffer D 5.5 - Rederecht).
5.3 |
Einreichung von Stellungnahmen
|
Ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre bzw. ihr Bevollmächtigten sind berechtigt, bis zum Freitag, dem 7.
Juni 2024, 24:00 Uhr, Stellungnahmen zu Gegenständen der Tagesordnung im Wege der elektronischen Kommunikation gemäß § 130a
Abs. 1 bis 4 AktG, über die vorgesehene Eingabemaske im HV-Portal unter der Internetadresse unter https://sporttotal.com/ir-hauptversammlung.php, dort „HV-Portal“, einzureichen.
Stellungnahmen dürfen hierbei einen Umfang von 10.000 Zeichen (inklusive Leerzeichen) nicht übersteigen und sind ausschließlich
in deutscher oder englischer Sprache einzureichen.
Stellungnahmen, die den vorstehenden Anforderungen genügen und nach den gesetzlichen Vorschriften zugänglich zu machen sind,
bis spätestens vier Tage vor der Hauptversammlung, somit spätestens am Samstag, dem 8. Juni 2024, 24:00 Uhr, unter Nennung
des Namens des einreichenden Aktionärs bzw. dessen Bevollmächtigten werden, soweit sie rechtlich zulässig sind, unverzüglich
im HV-Portal unter der Internetadresse unter https://sporttotal.com/ir-hauptversammlung.php, dort „HV-Portal“, veröffentlicht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden dort ebenfalls veröffentlicht.
Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben, bzw. deren Bevollmächtigte haben
gemäß § 131 Abs. 1a Satz 1 AktG das Recht, im Wege der elektronischen Kommunikation, Fragen zu Angelegenheiten der Gesellschaft
zu stellen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Fragen
sind bis spätestens drei Tage vor der ordentlichen Hauptversammlung, also bis spätestens Sonntag, dem 9. Juni 2024, 24:00
Uhr, über die vorgesehene Eingabemaske im HV-Portal unter der Internetadresse unter https://sporttotal.com/ir-hauptversammlung.php, dort „HV-Portal“, einzureichen. Die notwendigen Zugangsdaten können der nach Anmeldung übersandten Anmeldebestätigung entnommen
werden. Auf anderem Wege oder später eingereichte Fragen bleiben unberücksichtigt. Des Weiteren behält sich die Gesellschaft
vor, Fragen nicht zugänglich zu machen, soweit sich die Mitglieder ihrer Verwaltung durch die Veröffentlichung strafbar machen
würden oder wenn die Frage in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder Beleidigungen enthält
oder wenn der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen
wird.
Die ordnungsgemäß eingereichten Fragen werden, unter Nennung des Namens des einreichenden Aktionärs bzw. dessen Bevollmächtigten,
sämtlichen Aktionären zugänglich gemacht und werden durch den Vorstand der Gesellschaft bis spätestens einen Tag vor der virtuellen
Hauptversammlung, somit spätestens bis zum Dienstag, dem 11. Juni 2024, 24:00 Uhr (MESZ), beantwortet. Die ordnungsgemäß eingereichten
Fragen sowie die jeweiligen Antworten des Vorstands werden auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://sporttotal.com/ir-hauptversammlung.php veröffentlicht und werden bis zum Ende der virtuellen Hauptversammlung durchgängig zugänglich sein.
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben gemäß § 131 Abs. 1d
und 1e AktG das Recht, Nachfragen zu den vom Vorstand der Gesellschaft gegebenen Antworten auf vorabeingereichte Fragen und
auf Antworten des Vorstands im Rahmen der Hauptversammlung zu stellen. Des Weiteren können Fragen zu Sachverhalten gestellt
werden, die sich nach Ablauf der Frist zur Vorabeinreichung von Fragen, somit nach Sonntag, dem 9. Juni 2024, 24:00 Uhr, und
vor Abschluss der virtuellen Hauptversammlung, ereignet haben und soweit der Sachverhalt zur sachgemäßen Beurteilung eines
Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist.
Ab Beginn der Hauptversammlung können zugeschaltete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten ihre Nachfragen bzw. Fragen zu neuen
Sachverhalten ausschließlich als Redebeitrag im Wege der Videokommunikation - das heißt im Rahmen der Ausübung des Rederechts
(vgl. hierzu die Ausführungen unter Abschnitt D Ziffer 5.5 - Rederecht) - stellen.
§ 131 Abs. 4 Satz 1 AktG bestimmt, dass dann, wenn einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft außerhalb
der Hauptversammlung gegeben worden ist, diese Auskunft jedem anderen Aktionär oder dessen Bevollmächtigtem auf dessen Verlangen
in der Hauptversammlung zu geben ist, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich
ist. Im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung wird gewährleistet, dass Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten, die elektronisch
zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, ihr Verlangen nach § 131 Abs. 4 Satz 1 AktG nach ihrer Wahl in einem Redebeitrag
im Wege der Videokommunikation und/oder im Wege der elektronischen Kommunikation über das HV-Portal unter der Internetadresse
https://sporttotal.com/ir-hauptversammlung.php, dort „HV-Portal“, übermitteln können.
§ 131 Abs. 5 Satz 1 AktG bestimmt, dass dann, wenn einem Aktionär oder dessen Bevollmächtigtem eine Auskunft verweigert wird,
er verlangen kann, dass seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift über die
Verhandlung aufgenommen werden. Im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung wird gewährleistet, dass Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten,
die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, ihr Verlangen nach § 131 Abs. 5 Satz 1 AktG nach ihrer Wahl in
einem Redebeitrag im Wege der Videokommunikation und/oder im Wege der elektronischen Kommunikation über das HV-Portal unter
der Internetadresse https://sporttotal.com/ir-hauptversammlung.php, dort „HV-Portal“, übermitteln können. Es wird gewährleistet, dass ein im Wege der elektronischen Kommunikation über das
HV-Portal eingereichtes Verlangen nach § 131 Absatz 5 Satz 1 AktG während der Hauptversammlung direkt an den Notar zur Aufnahme
in die Niederschrift weitergeleitet wird.
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben ein Rederecht in der
Versammlung im Wege der Videokommunikation. Anträge und Wahlvorschläge sind nach § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG zu stellen.
Im Übrigen dürfen auch Nachfragen und Fragen zu neuen Sachverhalten gemäß § 131 Abs. 1d und 1e AktG Bestandteil des Redebeitrags
sein (vgl. hierzu die Ausführungen unter Abschnitt D Ziffer 5.4 - Fragerecht).
Ab Beginn der Hauptversammlung wird im HV-Portal unter der Internetadresse unter https://sporttotal.com/ir-hauptversammlung.php, dort „HV-Portal“, ein virtueller Wortmeldetisch geführt, über den die zugeschalteten Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten
ihren Redebeitrag anmelden können. Für Redebeiträge müssen auf den Endgeräten eine Kamera und ein Mikrofon, auf die vom Browser
aus zugegriffen werden kann, zur Verfügung stehen. Der Versammlungsleiter wird das Verfahren der Wortmeldung und Worterteilung
in der virtuellen Hauptversammlung näher erläutern.
Die Gesellschaft behält sich gemäß § 130a Abs. 6 AktG vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär
bzw. Bevollmächtigtem und Gesellschaft in der Versammlung und vor dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen,
sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist.
Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 der Satzung hat der Versammlungsleiter das Recht das Rederecht der Aktionäre bzw. derer Bevollmächtigten
zeitlich angemessen zu beschränken.
5.6 |
Möglichkeit des Widerspruchs gegen Beschlüsse der Hauptversammlung
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Aktionäre, die sich nach den vorgenannten Bestimmungen ordnungsgemäß angemeldet und ihr Stimmrecht ausgeübt haben, und deren
Bevollmächtigte, haben, unter Verzicht auf das Erfordernis des Erscheinens in der Hauptversammlung gemäß § 118 Abs. 1 Satz
2 Nr. 8 i.V.m. § 245 AktG), die Möglichkeit gegen Beschlüsse der Hauptversammlung Widerspruch zu erklären.
Erklärungen sind über das HV-Portal unter der Internetadresse unter https://sporttotal.com/ir-hauptversammlung.php, dort „HV-Portal“, zu übermitteln. Die notwendigen Zugangsdaten können der nach Anmeldung übersandten Anmeldebestätigung
entnommen werden. Erklärungen sind vom Beginn der virtuellen Hauptversammlung bis zu deren Schließung möglich. Die Übermittlung
von Widersprüchen in anderer Form ist nicht gegeben.
Auslage von Unterlagen
Der festgestellte Jahresabschluss der SPORTTOTAL zum 31. Dezember 2023, der vom Aufsichtsrat gebilligte Konzernabschluss und
der Konzernlagebericht zum 31. Dezember 2023 sowie der Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 (jeweils zu Tagesordnungspunkt
1), die Berichte des Vorstands zu den Tagesordnungspunkten 6 und 7 sowie weitere Unterlagen können unter https://sporttotal.com/ir-hauptversammlung.php eingesehen werden. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der vorbezeichneten Unterlagen
zugesandt beziehungsweise ausgehändigt.
Schließlich liegen diese Unterlagen, entsprechend § 13 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft, von der Einberufung der Hauptversammlung
an in den Geschäftsräumen am Sitz der Gesellschaft, Am Coloneum 2, 50829 Köln, zur Einsicht der Aktionäre aus.
Sämtliche Zeitangaben sind in der für Deutschland im relevanten Zeitraum maßgeblichen mitteleuropäischen Sommerzeit (MESZ)
angegeben. Dies entspricht mit Blick auf die koordinierte Weltzeit (UTC) dem Verhältnis UTC = MESZ minus zwei Stunden.
Hinweise zum Datenschutz
Wenn Sie sich für die Hauptversammlung anmelden oder eine Stimmrechtsvollmacht erteilen, erhebt die SPORTTOTAL personenbezogene
Daten über Sie und/oder über Ihren Bevollmächtigten. Dies geschieht, um Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der
Hauptversammlung zu ermöglichen.
Die SPORTTOTAL verarbeitet Ihre Daten als Verantwortlicher unter Beachtung der Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung
(DSGVO) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Einzelheiten zum Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten und zu Ihren
Rechten gemäß der DSGVO finden Sie im Internet auf der Internetseite der Gesellschaft (unter https://sporttotal.com/ir-hauptversammlung.php).
Köln, im Mai 2024
SPORTTOTAL AG
Der Vorstand
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